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Schülerzeitung
- rechtliche Aspekte | |
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Überblick
Das
Grundgesetz der Republik Österreich garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Das bedeutet,
dass jeder seine
Meinung in Form von Druckwerken wie Flugblättern und selbst
erstellten Zeitungen frei äußern kann. Ihre Schranken finden
diese Rechte jedoch in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere dem
Strafgesetzbuch, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Neben den allgemeinen
Gesetzen gibt es spezielle Pressegesetze.
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Rechte
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Jeder
Schüler hat das Recht, alleine oder zusammen mit anderen Schülern
eine Schülerzeitung herauszugeben. Es bedarf dazu keiner
Erlaubnis. Eine Zensur findet nicht statt. Die Vorlagen der zu
druckenden Texte müssen niemandem zur Genehmigung vorgelegt
werden.
Jugendzeitungen
jedoch, die nicht im Rahmen der Schule, sondern z. B. einer
Kirchengemeinde erscheinen, sind keine Schülerzeitungen und dürfen
nur mit Genehmigung der jeweiligen Schulleiter auf Schulgeländen
verbreitet werden. Die Zeitung vor den Schultoren zu vertreiben
steht Euch aber natürlich frei. Ein Sonderfall liegt vor bei Schülerzeitungen,
die an mehreren Schulen erscheinen sollen: Die Verbreitung ist
dann genehmigungsfrei, wenn mindestens ein Schüler der jeweiligen
Schule daran mitgearbeitet hat. Wenn Ihr Zeitungen in Gasthäusern,
Geschäften, Einkaufszentren o.ä. auslegen oder verteilen wollt,
muss man grundsätzlich den Besitzer um Erlaubnis fragen, denn
er hat das Hausrecht.
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Das
LPG verpflichtet Behörden, Auskünfte zu erteilen, wenn nicht
andere Vorschriften ausdrücklich eine Geheimhaltung gebieten.
Daher ist der Schulleiter in der Regel verpflichtet, der Schülerzeitung
bei ihren Recherchen Auskünfte zu erteilen. Ihr könnt Euch zur
Unterstützung einen beratenden Lehrer suchen, Ihr seid dazu aber
nicht verpflichtet.
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und Pflichten
Das
Landespressegesetz verpflichtet zur Sorgfalt bei der
Berichterstattung. Es muss jede Nachricht, bevor sie gedruckt
wird, auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft prüfen. Vorsicht: Wenn
man unwahre Dinge behauptet, kann dies den Straftatbestand einer
"Verleumdung" oder "üblen Nachrede" erfüllen.
Die Aufforderung zu Straftaten ist ebenso strafbar wie die
Verunglimpfung des Staates, pornographische Darstellungen, die
Verherrlichung von Gewalt oder die Unterstützung von Rassenhass.
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die
Zeitung muss ein Impressum enthalten, das mindestens die
Druckerei, den Herausgeber, den Anzeigenleiter und einen
verantwortlichen Redakteur mit Namen und Adresse benennt. Der Herausgeber kann
ganz einfach "die Redaktion" sein, der verantwortliche
Redakteur und der Anzeigenleiter dagegen müssen eine oder mehrere
natürliche Personen sein. Bei mehreren Personen muss abgegrenzt
sein, wer für welchen Teil verantwortlich ist. Anzeigen müssen
als solche zu erkennen sein oder durch das Wort
"Anzeige" kenntlich gemacht werden.
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Ein
durch Tatsachenbehauptungen in der Zeitung Betroffener hat das
Recht, eine Gegendarstellung zu formulieren, die in der nächsten
Ausgabe unverändert abgedruckt werden muss. Dieser
Gegendarstellungsanspruch besteht unabhängig vom Wahrheitsgehalt
der Gegendarstellung.
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Das
geistige Eigentum anderer ist geschützt. Dementsprechend ist es
verboten, ohne Erlaubnis des Urhebers Texte, Fotos oder
Zeichnungen aus anderen Veröffentlichungen in der Zeitung zu übernehmen.
Ausnahmen gibt es nur für Nachrichten und für kleinere Zitate.
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Quelle:
Thorsten Schulze, Mirko Kraft, Holger
Schwichtenberg
www.learn-line.nrw.de/angebote/zeus/medio/verteil.htm |
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