Schülerzeitung - rechtliche Aspekte


Überblick

Das Grundgesetz der Republik Österreich garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Das bedeutet, dass jeder seine Meinung in Form von Druckwerken wie Flugblättern und selbst erstellten Zeitungen frei äußern kann. Ihre Schranken finden diese Rechte jedoch in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere dem Strafgesetzbuch, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Neben den allgemeinen Gesetzen gibt es spezielle Pressegesetze.

 

Rechte ...

Jeder Schüler hat das Recht, alleine oder zusammen mit anderen Schülern eine Schülerzeitung herauszugeben. Es bedarf dazu keiner Erlaubnis. Eine Zensur findet nicht statt. Die Vorlagen der zu druckenden Texte müssen niemandem zur Genehmigung vorgelegt werden. 

Jugendzeitungen jedoch, die nicht im Rahmen der Schule, sondern z. B. einer Kirchengemeinde erscheinen, sind keine Schülerzeitungen und dürfen nur mit Genehmigung der jeweiligen Schulleiter auf Schulgeländen verbreitet werden. Die Zeitung vor den Schultoren zu vertreiben steht Euch aber natürlich frei. Ein Sonderfall liegt vor bei Schülerzeitungen, die an mehreren Schulen erscheinen sollen: Die Verbreitung ist dann genehmigungsfrei, wenn mindestens ein Schüler der jeweiligen Schule daran mitgearbeitet hat. Wenn Ihr Zeitungen in Gasthäusern, Geschäften, Einkaufszentren o.ä. auslegen oder verteilen wollt, muss man grundsätzlich den Besitzer um Erlaubnis fragen, denn er hat das Hausrecht.
Das LPG verpflichtet Behörden, Auskünfte zu erteilen, wenn nicht andere Vorschriften ausdrücklich eine Geheimhaltung gebieten. Daher ist der Schulleiter in der Regel verpflichtet, der Schülerzeitung bei ihren Recherchen Auskünfte zu erteilen. Ihr könnt Euch zur Unterstützung einen beratenden Lehrer suchen, Ihr seid dazu aber nicht verpflichtet.

 

... und Pflichten
Das Landespressegesetz verpflichtet zur Sorgfalt bei der Berichterstattung. Es muss jede Nachricht, bevor sie gedruckt wird, auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft prüfen. Vorsicht: Wenn man unwahre Dinge behauptet, kann dies den Straftatbestand einer "Verleumdung" oder "üblen Nachrede" erfüllen. Die Aufforderung zu Straftaten ist ebenso strafbar wie die Verunglimpfung des Staates, pornographische Darstellungen, die Verherrlichung von Gewalt oder die Unterstützung von Rassenhass.
die Zeitung muss ein Impressum enthalten, das mindestens die Druckerei, den Herausgeber, den Anzeigenleiter und einen verantwortlichen Redakteur mit Namen und Adresse benennt. Der Herausgeber kann ganz einfach "die Redaktion" sein, der verantwortliche Redakteur und der Anzeigenleiter dagegen müssen eine oder mehrere natürliche Personen sein. Bei mehreren Personen muss abgegrenzt sein, wer für welchen Teil verantwortlich ist. Anzeigen müssen als solche zu erkennen sein oder durch das Wort "Anzeige" kenntlich gemacht werden.
Ein durch Tatsachenbehauptungen in der Zeitung Betroffener hat das Recht, eine Gegendarstellung zu formulieren, die in der nächsten Ausgabe unverändert abgedruckt werden muss. Dieser Gegendarstellungsanspruch besteht unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Gegendarstellung. 
Das geistige Eigentum anderer ist geschützt. Dementsprechend ist es verboten, ohne Erlaubnis des Urhebers Texte, Fotos oder Zeichnungen aus anderen Veröffentlichungen in der Zeitung zu übernehmen. Ausnahmen gibt es nur für Nachrichten und für kleinere Zitate. 

 

Quelle: Thorsten Schulze, Mirko Kraft, Holger Schwichtenberg
www.learn-line.nrw.de/angebote/zeus/medio/verteil.htm